Satzung
der
Soldatenkameradschaft Kaufbeuren e.V.,
gegründet 1838
Im Folgenden werden die Bezeichnungen, wie z.B.: „Mitglieder“, Schriftführer“ oder „Schatzmeister“,
aller Personen als geschlechtsneutraler Oberbegriff für die jeweilige Personengruppe verwendet;
auf eine explizite Trennung zwischen Weiblich, Männlich, Divers wird aus Lesbarkeitsgründen verzichtet.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Soldatenkameradschaft Kaufbeuren e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Kaufbeuren
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Liebe und Treue zum deutschen Volk und Vaterland zu beleben und stärken
(2) Pflege der Kameradschaft und der Erinnerung an die gemeinsam verlebte militärische
Dienstzeit
(3) Enthaltung jeder politischen Agitation sowie Vermeidung jeden Streites in der
Kameradschaft
(4) Förderung der Gemeinschaft und Unterstützung von in Not geratenen Mitgliedern
(5) Gestaltung eines würdigen Begräbnisses für verstorbene Vereinsmitglieder
(6) Mitgestaltung des Volkstrauertages sowie Betreuung und Erhaltung der Ehrenmale
§ 3 Geschäftsjahr und Geschäftsordnung
(1) Das Geschäftsjahr (Vereinsjahr) ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein gibt sich eine interne und externe Geschäftsordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Aufnahmefähig als ordentliches Mitglied ist jede volljährige Person, welche die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in der Bundeswehr dient oder gedient hat.
(2) Als außerordentliches Mitglied kann jede volljährige Person aufgenommen werden,
welche die deutsche Staatsangehörigkeit und bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und
keinen Wehrdienst geleistet hat. Voraussetzung ist jedoch, dass sie eine besondere
Beziehung zum Verein hat und als Förderer den Zweck der Kameradschaft (§2) unterstützt,
die Vereinsinteressen ohne Einschränkungen akzeptiert und praktiziert.
(3) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft.
Lehnt diese den Antrag ab, kann sich der Antragsteller hiergegen an die nächste
Mitgliederversammlung wenden. Diese entscheidet endgültig.
(4) Durch Beschluss der Vorstandschaft können sowohl ordentliche als auch
außerordentliche Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben keine Sonderrechte (§ 35 BGB).
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
(1) Tod
(2) Austritt
Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied der Vorstandschaft. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des
Kalenderjahres wirksam.
(3) Ausschluss
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
kann durch den
Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(4) Streichung
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen
werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand
ist.(5) Weitergehende Bestimmungen regelt eine externe Geschäftsordnung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und Anfang eines Jahres im Voraus fällig.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der
Beitragspflicht.
(3) Die Vorstandschaft kann in Not befindlichen Mitgliedern den Beitrag durch Beschluss
erlassen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht, sowie das Recht,
Anträge an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung zu stellen.(2) Außerordentliche Mitglieder haben bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
kein Stimmrecht.
(3) Beschwerden und wichtige Anträge sind beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Kameradschaft, wie der Vereinszweck es fordert, zu pflegen.
(2) Alle Mitglieder sollen es als ihre besondere Pflicht ansehen, bei Versammlungen,
bei offiziellen Festlichkeiten des Vereins sowie bei Beerdigungen oder Verabschiedungen
verstorbener Vereinsmitglieder zu erscheinen.
§ 9 Organe, Geschäftsführung und Vertretung des Vereins
Organe des Vereins sind:(1) der VorstandVorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende,
von denen jeder allein vertretungsbefugt ist.
Im Innenverhältnis gilt: der 2. Vorsitzende darf von seiner Vertretungsbefugnis nur dann
Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand sollte nur von ordentlichen Mitgliedern besetzt werden.
(2) die VorstandschaftDie Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister
und dem Schriftführer, wobei der Schatzmeister und der Schriftführer die Vorsitzenden bei
der Geschäftsführung unterstützen.
(3) der GesamtvorstandZum Gesamtvorstand gehören neben der Vorstandschaft alle gewählten Beisitzer, die
Fähnriche und die Schußmeister. Deren Aufgaben regelt eine interne Geschäftsordnung.
(4) die Mitgliederversammlung (siehe § 10)Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Gesamtvorstand aus,
ist bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen.
§ 10 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
(1) Im ersten Quartal eines jeden Jahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) durchzuführen. Die Versammlung wird durch den
1. Vorsitzenden einberufen, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden.
(2) Die Mitglieder sind hierzu mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin wie
folgt entsprechend einzuladen:
• schriftlich mit einfacher oder digitaler Post oder
• durch öffentliches Ausschreiben in der am Vereinssitz erscheinenden Tageszeitung und
ggf. zusätzlich auf der Homepage des Vereins.
(3) Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die vom Vorstand festgelegt wird.
Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, die die Vorstandschaft
stellt, sind in Schriftform mit vollständigem Wortlaut mit der Einladung zuzustellen. Anträge zur Beschlussfassung, die von Mitgliedern während der Mitgliederversammlung
gestellt werden, sind in ihrer Beschlussform mit vollständigem Wortlaut zu Protokoll zu
geben, wenn sie beschlossen worden sind.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und
fristgerecht einberufen
wurde und wenn mindestens ein Viertel der
Mitglieder erschienen sind. Bei
Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende eine zweite Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig ist.
(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden
(6) In der Jahreshauptversammlung legt der Vorstand Rechenschaft über seine Geschäfts-
führung im abgelaufenen Jahr ab.
(7) Der Schatzmeister trägt den Kassenbericht über das abgelaufene Jahr vor.
(8) In der Jahreshauptversammlung werden alle drei Jahre alle Mitglieder des
Gesamtvorstandes gewählt. Zusätzlich werden aus den Reihen der Mitglieder,
die nicht dem Gesamtvorstand angehören, zwei Revisoren benannt.
(9) Nur die Mitglieder der Vorstandschaft sind einzeln zu wählen.
(10) Alle übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes können per Akklamation,
en bloc oder einzeln gewählt werden.
Weitergehende Bestimmungen regelt eine externe Geschäftsordnung.
(11) Die Mitgliederversammlung entscheidet
• über Satzungsänderungen,
• über Erhebungen von anderen oder höheren Beiträgen,
• über Anträge von Mitgliedern, für die eine Beschlussfassung der Mitglieder-
versammlung
notwendig ist.
(12) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder Neufassung enthält,
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 33 BGB).
(13) Die Auflösung des Vereines bedarf einer 2/3 Mehrheit der bei der Mitglieder-
versammlung anwesenden ordentlichen
Mitglieder.
(14) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll einzutragen.
Jedes Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(15) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine Einberufung muss binnen drei Wochen
erfolgen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks
und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung löst sich der Verein auf (§41 BGB).
(2) Mit der Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen einem zu
bestimmenden
Verein zu.
(3) Mit der Auflösung sind die Fahnen sowie sämtliche Inventargegenstände dem städtischen
Archiv zur Aufbewahrung zu übergeben.
Für die Übergabe hat der Vorstand ein Verzeichnis über alle Gegenstände anzulegen.
(4) Alle Gegenstände sind dem Kaufbeurer Stadtoberhaupt
mit der Bitte, diese einem sich
neu bildenden Verein gegen Empfangsbestätigung zu übergeben.
§ 12 Schlussbestimmungen
Der Vereinsruf lautet: „In Treue fest“
Externe Geschäftsordnung
Im Folgenden werden die Bezeichnungen, wie z.B.: „Mitglieder“, Schriftführer“ oder „Schatzmeister“,
aller Personen als geschlechtsneutraler Oberbegriff für die jeweilige Personengruppe verwendet;
auf eine explizite Trennung zwischen Weiblich, Männlich, Divers wird aus Lesbarkeitsgründen verzichtet.
1. Vereinsführung
1.1 Art des Vereins
1.1.1 Die Soldatenkameradschaft Kaufbeuren e.V., gegr. 1838 ist im Vereinsregister mit seiner
Satzungunter der Gesch.-Nr. VR 10058 eingetragen.
1.1.2 Der Verein ist derzeit nicht
gemeinnützig.
1.2 Konto der Soldatenkameradschaft Kaufbeuren e.V.
1.2.1
Kreis-und Stadtsparkasse Kaufbeuren, IBAN: DE9207345 0000 0000 4829 01,
BIC: BYLADEM1KFB
1.3 Namentliche Aufstellung
1.3.1 Die namentliche Aufstellung des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer befinden sich
in der internen Geschäftsordnung.
1.3.2 Die interne Geschäftsordnung befindet sich gem. EU-DSGV nur bei der Vorstandschaft.
1.4 Wahl des Gesamtvorstandes
1.4.1 Der Gesamtvorstand
ist gemäß Satzung in einer Mitgliederversammlung zu wählen.
1.4.2 Wahlvorschläge
für ein Amt im Gesamtvorstand sind schriftlich einzureichen
und von mindestens drei Mitgliedern zu unterschreiben. Aus organisatorischen Gründen
ist eine Terminsetzung zur Abgabefrist von Wahlvorschlägen vorzugeben, da im Vorfeld der
Wahlen die vorgeschlagenen Kandidaten zu ihren zukünftigen Ämtern informiert und über
eine Wahlannahme befragt werden können.
So können bei Ablehnungen weitere Vorschläge eingeholt werden.
Zudem können am Wahltag bei mündlichen oder kurzfristigen Vorschlägen umfangreiche und
zeitaufwändige Diskussionen oder auch erfolgloses Suchen nach Kandidaten vermieden werden.
Die Terminsetzung zur Abgabe von Wahlvorschlägen ist allen Mitgliedern rechtzeitig,
mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin bekannt zu geben.
1.4.3 Sollte ein anwesendes Mitglied gegen eine Wahl per Akklamation sein, ist in
geheimer Abstimmung zu wählen. Nach der Wahl haben alle Gewählten ihrer Wahl zuzustimmen.
1.4.4 Anträge, die auf eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung abzielen,
sind spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
2. Aufgaben
2.1 Aufgaben der Vorstandschaft
2.1.1 Der Vorstand hat folgende Aufgaben
• Führung der Geschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Entwicklung von Initiativen zur Erreichung des Vereinszweckes
• Vertretung des Vereins und seiner Ziele in der Öffentlichkeit
2.1.2 Der Schatzmeister hat die Vereinskasse zu führen, alle Einnahmen und Ausgaben genau
zu verbuchen, die hierzu gehörigen Belege aufzubewahren, für den regelmäßigen Eingang
der Mitgliederbeiträge zu sorgen und ein genaues Mitgliederverzeichnis zu führen, aus
welchem der jeweilige Zu- und Abgang ersichtlich ist. Der Mitgliedsbeitrag wird vom
Schatzmeister per Sammel - Lastschrift Anfang des Jahres eingezogen.
Die Bezahlung des Vereinsbeitrages kann auch durch Banküberweisung erfolgen.
Er hat ferner für seine Tätigkeit alljährlich dem Verein in der
Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt,
Einsicht in die Kassenbücher und die hierzu gehörenden Belege zu nehmen.
2.1.3 Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten zu erledigen, in jeder Vorstandssitzung und
Mitgliederversammlung das Protokoll zu führen, letzteres bei der nächsten Versammlung
auszulegen und alle wichtigen Aktenstücke und Korrespondenzen geordnet 10 Jahre
aufzubewahren. Von allen ausgehenden Schriftstücken ist eine Kopie zu machen.
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, Einsicht zu nehmen.
2.1.4 Die Vorstandschaft entscheidet über offizielle Beteiligungen des Vereins an Veranstaltungen.
2.2 Aufgaben des Gesamtvorstandes
2.2.1 Der Gesamtvorstand bildet einen Ausschuss zu Vorentscheidungen von Änderungen oder
Neufassung von Satzungen oder Geschäftsordnungen.
2.3 Aufgaben der Mitgliederversammlung
2.3.1 Die Mitgliederversammlung entscheidet außer der Aufgaben gemäß Satzung über
Veranstaltungen und Festlichkeiten
2.4 Aufgaben der Revisoren
2.4.1 Die gewählten Revisoren haben nach Jahresabschluss die Geschäftsführung des Schatzmeisters, insbesondere die Kasse und die hierzu gehörenden Bücher und Belege zu prüfen und über das
Ergebnis ihrer Tätigkeit in der Mitgliederversammlung zu berichten.
2.4.2 Bei Richtigbefund haben sie die Jahresabschlüsse des Schatzmeisters zu unterzeichnen.
3. Einnahmen
3.1 Aufnahmegebühr
3.1.1
Es wird derzeit keine Aufnahmegebühr erhoben.
3.2 Mitgliedsbeiträge
3.2.1 Der Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit 24,00 Euro im Jahr
3.2.2 Für Familienmitglieder (Ehepartner/Lebensgefährte) beträgt der ermäßigte Jahresbeitrag
derzeit 12,00 Euro.
3.2.3 Mitglieder erteilen dem Schatzmeister grundsätzlich eine Einzugsermächtigung,
den jährlichen Mitgliedsbeitrag per Sammel - Lastschrift einzuziehen. Überweisungen
und Barzahlungen bleiben Ausnahmen.
3.3 Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder
3.3.1 Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3.3.2 Ehrenvorstände dürfen jederzeit an Vorstandssitzungen teilnehmen.
Die Externe Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung
am 29. Februar 2020 einstimmig beschlossen und somit in Kraft gesetzt.